OLG Koblenz - Beschluss vom 20.08.2008
14 W 524/08
Normen:
RVG -VV Nr. 3100; RVG -VV Nr. 4300; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4; ZPO § 91 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
AGS 2009, 105
FamRZ 2009, 1244
JurBüro 2009, 248
MDR 2009, 533
NJW-Spezial 2009, 157
OLGReport-Koblenz 2009, 382
RVGreport 2009, 151
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 08.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 520/07

Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr bei vorprozessualer Vertretung durch einen anderen Anwalt

OLG Koblenz, Beschluss vom 20.08.2008 - Aktenzeichen 14 W 524/08

DRsp Nr. 2009/26529

Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr bei vorprozessualer Vertretung durch einen anderen Anwalt

Die Anrechnungsregelung der Vorbem. 3 Abs. 4 RVG -VV (Kürzung um die Hälfte einer zuvor entstandenen Geschäftsgebühr) ist nicht anzuwenden, wenn der Erstattungsberechtigte vorprozessual von einem anderen Anwalt vertreten war. § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO gilt nur für den innerprozessualen Anwaltswechsel.

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

BESCHLUSS

Koblenz, 20. August 2008

Oberlandesgericht, 5. Zivilsenat

in Sachen

M....... A.... R.......,

Klägerin und Beschwerdegegnerin,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

g e g e n

D..... A......... Versicherung AG,

Beklagte und Beschwerdeführerin,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Koblenz vom 8. Juli 2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahren fallen der Beklagten zur Last.

Der Beschwerdewert beträgt 278,20 € (= 0,65 x 1,19 x 1.079 € : 3).

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3100; RVG -VV Nr. 4300; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4; ZPO § 91 Abs. 2 S. 3;

Gründe:

Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg. Der Rechtspfleger hat die von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensgebühr von 1,3 (Nr. 3100 RVG -VV) zu Recht in vollem Umfang in die Kostenausgleichung einbezogen.