OLG Düsseldorf - Beschluss vom 10.12.2009
II-10 WF 34/09
Normen:
RVG -VV Nr. 3100; RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4; RVG § 55;
Fundstellen:
JurBüro 2010, 134
Vorinstanzen:
AG Neuss, vom 11.11.2009

Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.12.2009 - Aktenzeichen II-10 WF 34/09

DRsp Nr. 2010/383

Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens

§ 15a RVG steht der Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr auch im Festsetzungsverfahren nach §§ 55 ff. RVG nicht entgegen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsge-richts Neuss - Familiengericht - vom 11.11.2009 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3100; RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4; RVG § 55;

Gründe

I.

Die Beschwerde des Antragstellers vom 13.11.2009 (Bl. 103f PKH-Heft) richtet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuss - Familiengericht - vom 11.11.2009 (Bl. 95 PKH-Heft), durch den seine Erinnerung gegen den Festsetzungsbeschluss vom 23.04.2009 (Bl. 70f PKH-Heft) zurückgewiesen wurde. Die Beschwerde ist gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG kraft ausdrücklicher Zulassung zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Zu Unrecht wendet sich der Antragsteller gegen die vorgenommene Anrechnung einer hälftigen außergerichtlichen Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr iHv EUR 122,85 zuzüglich Umsatzsteuer.

1.