OLG Koblenz - Beschluss vom 13.05.2009
11 WF 385/09
Normen:
RVG § 45 Abs. 1; RVG § 49; RVG § 58 Abs. 2; RVG -VV § Nr. 3100; RVG -VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4;
Fundstellen:
JurBüro 2009, 423
OLGReport-Koblenz 2009, 665
Vorinstanzen:
AG Bingen am Rhein, vom 20.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 414/07

Anrechnung der Geschäfts-auf die Verfahrensgebühr eines späteren gerichtlichen Verfahrens bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe

OLG Koblenz, Beschluss vom 13.05.2009 - Aktenzeichen 11 WF 385/09

DRsp Nr. 2009/13583

Anrechnung der Geschäfts-auf die Verfahrensgebühr eines späteren gerichtlichen Verfahrens bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Die Anrechnungsbestimmung gemäß Teil 3, Vorbemerkung 3 IV RVG -VV ist auch bei der Vergütungsfestsetzung zugunsten eines im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalts zu beachten (im Anschluss an OLG Braunschweig, FamRZ 2009, 718, 719 und OLG Koblenz - 9 WF 728/08 - 14.11.2008).

Tenor:

Die Beschwerde der Rechtsanwältin M... gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bingen am Rhein vom 20.4.2009 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

RVG § 45 Abs. 1; RVG § 49; RVG § 58 Abs. 2; RVG -VV § Nr. 3100; RVG -VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4;

Gründe:

Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Beschwerde der Rechtsanwältin M... gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bingen vom 20.4.2009 hat keinen Erfolg.