OLG München - Beschluss vom 10.12.2009
11 W 2649/09
Normen:
RVG § 13; RVG § 45; RVG § 49; RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 3 S. 1; RVG -VV Vorb. 3 Abs. 4; RVG -VV Nr. 3100;
Fundstellen:
AGS 2010, 63
FamRZ 2010, 923
JurBüro 2010, 193
RVGreport 2010, 62
Rpfleger 2010, 273
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 11.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 5132/08

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Prozesskostenhilfevergütung des beigeordneten Rechtsanwalts

OLG München, Beschluss vom 10.12.2009 - Aktenzeichen 11 W 2649/09

DRsp Nr. 2010/16594

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Prozesskostenhilfevergütung des beigeordneten Rechtsanwalts

Wenn eine Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die aus der Staatskasse zu zahlende Prozesskostenhilfevergütung in Betracht kommt, hat diese zunächst auf die Gebühren nach der Wahlanwaltstabelle zu erfolgen. Nur soweit der Anrechnungsbetrag den Differenzbetrag der Prozesskostenhilfevergütung zur Regelvergütung übersteigt, kommt ein Abzug von dem gegen die Staatskasse festzusetzenden Anspruch in Betracht.

1. Der Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 11.11.2009 wird aufgehoben.

II. Der Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 15.10.2009 wird dahin abgeändert, dass die an Rechtsanwalt N. B. aus der Staatskasse zu zahlende Prozesskostenhilfevergütung auf 704,96 Euro festgesetzt wird.

Normenkette:

RVG § 13; RVG § 45; RVG § 49; RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 3 S. 1; RVG -VV Vorb. 3 Abs. 4; RVG -VV Nr. 3100;

Gründe: