OLG Düsseldorf - Beschluss vom 10.12.2009
II-10 WF 24/09
Normen:
RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4;
Fundstellen:
JurBüro 2010, 137
Vorinstanzen:
AG Neuss, vom 28.07.2009

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei Beratungshilfe

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.12.2009 - Aktenzeichen II-10 WF 24/09

DRsp Nr. 2010/382

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei Beratungshilfe

Ist ein Rechtsanwalt im Rahmen der Beratungshilfe tätig geworden, so findet eine Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nicht statt, weil eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG nicht entsteht.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsge-richts Neuss - Familiengericht - vom 28.07.2009 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Auf die Erinnerung des Rechtsanwalts S. werden in Abänderung des Festsetzungsbeschlusses vom 03.06.2009 die ihm aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf EUR 542,16 festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4;

Gründe

I.

Die Beschwerde des Antragstellers vom 07.08.2009 (Bl. 50f PKH-Heft) richtet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuss - Familiengericht - vom 28.07.2009 (Bl. 43f PKH-Heft), durch den seine Erinnerung gegen den Festsetzungsbeschluss vom 03.06.2009 (Bl. 29f PKH-Heft) zurückgewiesen wurde. Der Antragsteller hatte sich insoweit gegen die Absetzung von EUR 187,18 gewandt.