OLG Hamm - Beschluss vom 22.06.2009
6 WF 154/09
Normen:
RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Teil 3 Vorbem. IV;
Fundstellen:
AGS 2009, 445
RVGreport 2009, 352
Vorinstanzen:
AG - Familiengericht - Siegen, vom 02.04.2009,

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens

OLG Hamm, Beschluss vom 22.06.2009 - Aktenzeichen 6 WF 154/09

DRsp Nr. 2009/20649

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens

Ist ein Rechtsanwalt auch vorgerichtlich für den Mandanten tätig geworden, so hat dieser darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nicht vorliegen.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegen vom 02.04.2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer nach einem Gegenstandswert von 468,74 €.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Teil 3 Vorbem. IV;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Allerdings hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss zu Unrecht den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.01.2009 "berichtigt". Zu einer Berichtigung bestand weder eine Rechtsgrundlage noch Anlass. Tatsächlich ist der angefochtene Beschluss aufgrund der Beschwerde des - jetzigen - Beschwerdegegners erlassen worden. Einzig statthafte Möglichkeit für die Rechtspflegerin, auf die Beschwerde den angefochtenen Beschluss abzuändern, war die Abhilfe, § 572 ZPO. In der Sache handelt es sich daher um einen Abhilfeschluss, da der Beschwerde - in vollem Umfang - abgeholfen wurde.