Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegen vom 02.04.2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer nach einem Gegenstandswert von 468,74 €.
Die zulässige sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
Allerdings hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss zu Unrecht den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.01.2009 "berichtigt". Zu einer Berichtigung bestand weder eine Rechtsgrundlage noch Anlass. Tatsächlich ist der angefochtene Beschluss aufgrund der Beschwerde des - jetzigen - Beschwerdegegners erlassen worden. Einzig statthafte Möglichkeit für die Rechtspflegerin, auf die Beschwerde den angefochtenen Beschluss abzuändern, war die Abhilfe, § 572 ZPO. In der Sache handelt es sich daher um einen Abhilfeschluss, da der Beschwerde - in vollem Umfang - abgeholfen wurde.
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