OLG Koblenz - Beschluss vom 27.01.2010
7 WF 71/10
Normen:
RVG § 15a Abs. 1; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4; RVG § 60 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Westerburg, vom 12.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 424/08

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens

OLG Koblenz, Beschluss vom 27.01.2010 - Aktenzeichen 7 WF 71/10

DRsp Nr. 2010/20333

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens

Die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens kommt im Rahmen der Vergütungsfestsetzung nach § 55 RVG jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der beigeordnete Rechtsanwalt noch keine Zahlung auf die Geschäftsgebühr erhalten hat.

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Westerburg vom 12. November 2009 abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Auf die Erinnerung der der Klägerin beigeordneten Rechtsanwältin H... werden in Abänderung des Festsetzungsbeschlusses vom 17.09.2009 die ihr aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 1.015,07 € festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

RVG § 15a Abs. 1; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4; RVG § 60 Abs. 1;

Gründe: