OLG Bamberg - Beschluss vom 01.07.2008
2 WF 92/08
Normen:
RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Nr. 3100; RVG -VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4; RVG § 49; RVG § 55;

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens

OLG Bamberg, Beschluss vom 01.07.2008 - Aktenzeichen 2 WF 92/08

DRsp Nr. 2011/9805

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens

1. Gem. Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 RVG -VV wird die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens um die Hälfte der bereits entstandenen Geschäftsgebühr gekürzt. Dies ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG zu berücksichtigen. 2. Der durch die Kürzung nicht entstandene Teil der Verfahrensgebühr lebt auch nicht dadurch nachträglich wieder auf, dass es dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt nicht gelungen ist, seinen Vergütungsanspruch hinsichtlich der Geschäftsgebühr gegenüber dem Mandanten oder dem Gegner zu realisieren.

1. Die Beschwerde des den Klägern beigeordneten Prozessbevollmächtigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- vom 20.3.2008 wird zurückgewiesen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Nr. 3100; RVG -VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4; RVG § 49; RVG § 55;

Gründe: