OLG Bamberg - Beschluss vom 21.03.2018
2 WF 15/18
Normen:
RVG § 4950; RVG § 58 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 470
Vorinstanzen:
AG Bayreuth, vom 08.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 002 F 379/16

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens bei bewilligter Verfahrenskostenhilfe

OLG Bamberg, Beschluss vom 21.03.2018 - Aktenzeichen 2 WF 15/18

DRsp Nr. 2018/15030

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens bei bewilligter Verfahrenskostenhilfe

1. Bei bewilligter Verfahrenskostenhilfe ist gemäß der Vorbemerkung 3 Absatz 4 der Anlage Teil 3 RVG die Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach § 49 RVG anzurechnen.2. Die Gebührenanrechnung als solche regelt § 58 Abs. 2 RVG nicht. § 58 Abs. 2 RVG betrifft die Tilgung, nicht die Entstehung und die Berechnung der zustehenden Höhe des Vergütungsanspruchs.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht Bayreuth vom 8.1.2018 (Az. 002 F 379/16) wird zurückgewiesen.

2.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 4950; RVG § 58 Abs. 2;

Gründe

In dem durch Vergleich im Parallelverfahren des Amtsgerichts - Familiengericht Bayreuth, Az. 002 F 332/16, beendeten Verfahren des Amtsgerichts -Familiengericht -Bayreuth wegen Kindesunterhalt (Az. 002 F 379/16) wurde der Antragstellerin mit Beschluss vom 29.4.2016 Verfahrenskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt und Rechtsanwältin S. als Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet. Die Bewilligung erfolgte ohne Anordnung von Zahlungen.