Die Beschwerde des den Klägern beigeordneten Prozessbevollmächtigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leer vom 09.04.2008 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdeführer, der bereits vorgerichtlich für die Kläger tätig gewesen ist, ist diesen im Zuge der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Rahmen des vorliegenden Klagverfahrens beigeordnet worden. Bei der Festsetzung seiner Prozesskostenhilfevergütung hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts die im gerichtlichen Verfahren angefallene Verfahrensgebühr mit Rücksicht auf die Anrechnung einer vorprozessualen Geschäftsgebühr nur in hälftiger Höhe als erstattungsfähig angesehen und den weitergehenden Erstattungsantrag zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer zunächst Erinnerung eingelegt, welche mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leer vom 09.04.2008 zurückgewiesen worden ist.
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