OLG Oldenburg - Beschluss vom 27.05.2008
2 WF 81/08
Normen:
RVG § 55; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Leer, vom 09.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen F 208/07

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens; Berücksichtigung im Vergütungsfestsetzungsverfahren

OLG Oldenburg, Beschluss vom 27.05.2008 - Aktenzeichen 2 WF 81/08

DRsp Nr. 2011/11681

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens; Berücksichtigung im Vergütungsfestsetzungsverfahren

Zur Berücksichtigung einer durch Anrechnung einer vorprozessualen Geschäftsgebühr gekürzten Verfahrensgebühr im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG.

Die Beschwerde des den Klägern beigeordneten Prozessbevollmächtigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leer vom 09.04.2008 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 55; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4;

Gründe:

Der Beschwerdeführer, der bereits vorgerichtlich für die Kläger tätig gewesen ist, ist diesen im Zuge der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Rahmen des vorliegenden Klagverfahrens beigeordnet worden. Bei der Festsetzung seiner Prozesskostenhilfevergütung hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts die im gerichtlichen Verfahren angefallene Verfahrensgebühr mit Rücksicht auf die Anrechnung einer vorprozessualen Geschäftsgebühr nur in hälftiger Höhe als erstattungsfähig angesehen und den weitergehenden Erstattungsantrag zurückgewiesen.

Hiergegen hat der Beschwerdeführer zunächst Erinnerung eingelegt, welche mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leer vom 09.04.2008 zurückgewiesen worden ist.