Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Lahnstein vom 26. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die Klägerin hat den Beklagten auf Abänderung einer Jugendamtsurkunde betreffend die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch genommen. Mit Beschluss vom 8. August 2008 hat das Amtsgericht dem Beklagten Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt und ihm Rechtsanwalt G... beigeordnet. Das Prozessverfahren selbst wurde durch Vergleich beendet, der u.a. vorsieht, dass die Verfahrenskosten gegeneinander aufgehoben werden.
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