OLG Koblenz - Beschluss vom 31.03.2009
13 WF 234/09
Normen:
RVG -VV Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100;
Fundstellen:
MDR 2009, 773
OLGReport-Koblenz 2009, 545
Vorinstanzen:
AG Lahnstein, vom 26.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 124/08

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eines gerichtlichen Verfahrens bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe

OLG Koblenz, Beschluss vom 31.03.2009 - Aktenzeichen 13 WF 234/09

DRsp Nr. 2009/11527

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eines gerichtlichen Verfahrens bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Die Regelung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG, wonach eine wegen desselben Gegenstandes nach den Nummern 2300-2303 entstandene Geschäftsgebühr zur Hälfte jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet wird, gilt auch für die Prozesskostenhilfe.

Tenor:

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Lahnstein vom 26. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG -VV Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100;

Gründe:

I.

Die Klägerin hat den Beklagten auf Abänderung einer Jugendamtsurkunde betreffend die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch genommen. Mit Beschluss vom 8. August 2008 hat das Amtsgericht dem Beklagten Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt und ihm Rechtsanwalt G... beigeordnet. Das Prozessverfahren selbst wurde durch Vergleich beendet, der u.a. vorsieht, dass die Verfahrenskosten gegeneinander aufgehoben werden.