OLG Celle - Beschluss vom 26.01.2009
17 WF 192/08
Normen:
RVG -VV Teil 3 Vollstreckung 3 Abs. 4; RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Nr. 311;
Vorinstanzen:
AG Celle, vom 28.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 7076/08

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eines gerichtlichen Verfahrens bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe

OLG Celle, Beschluss vom 26.01.2009 - Aktenzeichen 17 WF 192/08

DRsp Nr. 2009/14825

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eines gerichtlichen Verfahrens bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Der Anrechnungsbestimmung gemäß Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV- RVG ist auch bei der Vergütungsfestsetzung zugunsten des im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts anzuwenden.

Tenor:

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Celle vom 28. November 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG -VV Teil 3 Vollstreckung 3 Abs. 4; RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Nr. 311;

Gründe:

I.