BGH - Beschluss vom 29.11.2011
XI ZB 16/11
Normen:
RVG § 15a; RVG Vorbem. 3Abs. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 366
MDR 2012, 313
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 09.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 3/09
OLG Hamm, vom 13.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen I-25 W 135/11

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Falle einer zwischenzeitlich erfolgten Abtretung

BGH, Beschluss vom 29.11.2011 - Aktenzeichen XI ZB 16/11

DRsp Nr. 2011/22316

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Falle einer zwischenzeitlich erfolgten Abtretung

Klagt der Zessionar aus abgetretenem Recht einen durch seinen Prozessbevollmächtigten namens des Zedenten vorgerichtlich geltend gemachten Anspruch ein, so ist die außergerichtlich angefallene Geschäftsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf die im Klageverfahren anfallende Verfahrensgebühr anzurechnen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Mai 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.166,44 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 15a; RVG Vorbem. 3Abs. 4;

Gründe

I.

Die Parteien streiten im Verfahren der Kostenfestsetzung darum, ob bei der Berechnung der von der Beklagten der Klägerin zu erstattenden Kosten die geltend gemachte Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) in voller Höhe anzusetzen ist, oder ob auf diese Gebühr bei der Kostenfestsetzung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG die für die vorgerichtliche Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten angefallene Geschäftsgebühr teilweise anzurechnen ist.