OLG München - Beschluss vom 21.12.2005
16 WF 1872/05
Normen:
RVG -VV Nr. 2400, Nr. 2401, Nr. 2402, Nr. 2403, Nr. 3100;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 721
NJW 2006, 2050
NJW-RR 2006, 650
OLGReport-München 2006, 282
Vorinstanzen:
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 534 F 6937/05

Anrechnung der Geschäftsgebühr für außergerichtliche Tätigkeit auf die Verfahrensgebühr in Familiensachen

OLG München, Beschluss vom 21.12.2005 - Aktenzeichen 16 WF 1872/05

DRsp Nr. 2007/1189

Anrechnung der Geschäftsgebühr für außergerichtliche Tätigkeit auf die Verfahrensgebühr in Familiensachen

Werden außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren im Unterhaltsprozess als Verzugsschaden geltend gemacht, so geht unter Geltung des RVG die Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit nur noch maximal mit einem Gebührensatz von 0,75 in der Verfahrensgebühr auf.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 2400, Nr. 2401, Nr. 2402, Nr. 2403, Nr. 3100;

Gründe:

I.

Die Klägerin macht Kindesunterhalt und Unterhalt nach § 1615 l BGB geltend. Ihrem Prozesskostenhilfeantrag hat das Familiengericht nur teilweise entsprochen und ihn im Übrigen zurückgewiesen.

Die Unterhaltsanträge hätten nur teilweise Aussicht auf Erfolg, Sonderbedarf sei anteilig von den Eltern zu tragen und außergerichtliche Anwaltskosten seien nicht veranlasst gewesen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

II.

Die gemäß § 127 ZPO zulässige Beschwerde ist überwiegend begründet.

Der Klägerin war für ihren gesamten Klageantrag mit Ausnahme eines Teiles des geltend gemachten Verzugsschadens Prozesskostenhilfe zu gewähren.