SchlHOLG - Beschluss vom 11.03.2008
15 WF 356/07
Normen:
BerGH § 9; RVG -VV Vorbemerkung 3 Abs. 4; RVG -VV Nr. 2300, 2503, 2603;
Vorinstanzen:
AG Mölln, vom 23.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 191/05

Anrechnung der Geschäftsgebühr für die Beratungshilfe

SchlHOLG, Beschluss vom 11.03.2008 - Aktenzeichen 15 WF 356/07

DRsp Nr. 2011/9844

Anrechnung der Geschäftsgebühr für die Beratungshilfe

Eine hälftige Anrechung der Geschäftsgebühr für die Beratungshilfe nach Nr. 2503 VV RVG auf den gegen den Gegner gerichteten prozessualen Kostenerstattungsanspruch der Partei, die Beratungshilfe in Anspruch genommen hat, findet nicht statt.

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts- Familiengericht - Mölln vom 23. Oktober 2007 wird der Beschluss wie folgt geändert:

Auf Grund des Urteils des Amtsgerichts Mölln vom 07. März 2006 und des Beschlusses des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 27. September 2006 (Az.: 10 UF 64/06) werden die von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 655,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.10.2006 festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von 338,55 € trägt der Beklagte.

Normenkette:

BerGH § 9; RVG -VV Vorbemerkung 3 Abs. 4; RVG -VV Nr. 2300, 2503, 2603;

Gründe: