OLG Dresden - Beschluss vom 30.11.2016
20 WF 1122/16
Normen:
RVG -VV Nr. 2503 Abs. 2; RVG § 49;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 994
MDR 2017, 488
NJW 2017, 1185
Vorinstanzen:
AG Pirna, vom 09.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 262/15

Anrechnung der Geschäftsgebühr im Rahmen der Beratungshilfe auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens

OLG Dresden, Beschluss vom 30.11.2016 - Aktenzeichen 20 WF 1122/16

DRsp Nr. 2017/679

Anrechnung der Geschäftsgebühr im Rahmen der Beratungshilfe auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens

Die Geschäftsgebühr, die ein Rechtsanwalt für seine vorgerichtliche Tätigkeit im Wege der Beratungshilfe erhalten hat, ist zur Hälfte auf die Vergütung des Rechtsanwalts aus einem anschließenden gerichtlichen Verfahren nach § 49 RVG (und nicht zunächst auf die Differenz zwischen dieser Vergütung und der Wahlanwaltsgebühr) anzurechnen.

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pirna vom 09.09.2016, 31 F 262/15, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 2503 Abs. 2; RVG § 49;

Gründe:

I.

Die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers begehrt die Festsetzung ihrer Vergütung als beigeordnete Rechtsanwältin ohne Abzug der halben Geschäftsgebühr für zuvor erteilte Beratungshilfe.

Dem Antragsteller ist im vorliegenden Umgangs- und Sorgeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung der nunmehr beschwerdeführenden Verfahrensbevollmächtigten bewilligt worden. Der Wert des Verfahrens ist vom Familiengericht auf 6.000,00 € festgesetzt worden.