LAG Düsseldorf - Urteil vom 15.11.2013
6 Sa 584/13
Normen:
BetrVG § 75; BGB § 1587 ; Versorgungsausgleichsgesetz;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1192/12

Anrechnung der gesetzlichen Witwenrente auf BetriebsrenteScheidung einer vorherigen Ehe und BetriebsrenteBetriebsrente und fiktiver Versorgungsausgleich

LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2013 - Aktenzeichen 6 Sa 584/13

DRsp Nr. 2014/3743

Anrechnung der gesetzlichen Witwenrente auf BetriebsrenteScheidung einer vorherigen Ehe und BetriebsrenteBetriebsrente und fiktiver Versorgungsausgleich

Wird im Rahmen eines Gesamtversorgungssystems eine gesetzliche Witwenrente auf die Betriebsrente angerechnet, so darf es der Versorgungsgläubigerin nicht zum Nachteil gereichen, dass ihr verstorbener Ehemann in erster Ehe geschieden war. Die anzurechnende Witwenrente darf deshalb nicht auf den Betrag hochgerechnet werden, der ohne den im Rahmen der Scheidung durchgeführten Versorgungsausgleich zu zahlen gewesen wäre.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 15.03.2013 - AZ: 5 Ca 1192/12 - teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, zur Ermittlung der der Klägerin zu gewährenden Betriebsrentenleistung ab dem 01.05.2011 nur die der Klägerin tatsächlich zustehende Witwenrente in Höhe von 98,23 € brutto unter Einbeziehung des Auszehrungsverbotes zu berücksichtigen.

II.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird als unzulässig verworfen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 51% und die Beklagte zu 49% zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 10% und der Beklagten zu 90% auferlegt.

IV.