OLG Hamm - Urteil vom 14.05.2009
6 UF 225/08
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1603; BGB § 1361;
Vorinstanzen:
AG Paderborn, vom 21.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 85 F 29/08

Anrechnung der Härtezulage und einer Überstundenpauschale bei der Berechnung des maßgeblichen Einkommens; Berechnung des Unterhalts im Mangelfall

OLG Hamm, Urteil vom 14.05.2009 - Aktenzeichen 6 UF 225/08

DRsp Nr. 2009/26478

Anrechnung der Härtezulage und einer Überstundenpauschale bei der Berechnung des maßgeblichen Einkommens; Berechnung des Unterhalts im Mangelfall

1. Bei der Berechnung des maßgeblichen Einkommens sind Überstundenpauschalen vollständig und eine Härtezulage zur Hälfte zu berücksichtigen. 2. Zur Berechnung des Unterhalts im Mangelfall.

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 21.10.2008 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Paderborn unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab Mai 2008 jeweils zum Dritten eines Monats und mit Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem Vierten des Monats wie folgt Unterhalt zu zahlen:

1. Kindesunterhalt für die am 15.9.1992 geborene X in Höhe von monatlich 418,- € von Mai 2008 bis Dezember 2008 und 120 % des Mindestunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein zweites Kind, somit derzeit 371,- €, ab Januar 2009, abzüglich von Mai 2008 bis einschließlich März 2009 monatlich jeweils gezahlter 418,- €,