OLG Stuttgart - Beschluss vom 13.01.2009
8 WF 211/08
Normen:
RVG -VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4; RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Nr. 3100;
Fundstellen:
Justiz 2009, 226
NVwZ-RR 2009, 272
OLGReport-Stuttgart 2009, 222
RVGreport 2009, 106
Rpfleger 2009, 343
Vorinstanzen:
AG Göppingen, vom 01.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 1031/07

Anrechnung der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eines späteren gerichtlichen Verfahrens bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungsverpflichtung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.01.2009 - Aktenzeichen 8 WF 211/08

DRsp Nr. 2009/1692

Anrechnung der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eines späteren gerichtlichen Verfahrens bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungsverpflichtung

Im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit einer Ratenzahlungspflicht für die bedürftige Partei bestand bezüglich einer vorgerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts keine Beratungshilfeberechtigung des Mandanten gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BerHG. Insoweit entstand eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG -VV, die bei der Vergütungsfestsetzung gem. §§ 45 ff RVG die später anfallende Verfahrensgebühr (Nr. 3100 RVG -VV, §§ 45, 49 RVG) nach der Anrechnungsbestimmung von Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 RVG -VV anteilig verkürzt.

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss der Familienrichterin des Amtsgerichts Göppingen - Familiengericht - vom 1. Dezember 2008, Az. 10 F 1031/07, wird zurückgewiesen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG -VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4; RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Nr. 3100;

Gründe:

1.