OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.06.2009
9 WF 170/09
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 27.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 299/08

Anrechnung des auf den Erziehungsbeitrag entfallenden Teils des Pflegegeldes für im Haushalt der Prozesskostenhilfe beantragenden Partei lebende Kinder

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.06.2009 - Aktenzeichen 9 WF 170/09

DRsp Nr. 2009/14820

Anrechnung des auf den Erziehungsbeitrag entfallenden Teils des Pflegegeldes für im Haushalt der Prozesskostenhilfe beantragenden Partei lebende Kinder

1. Der für das Pflegegeld insgesamt in Abzug gebrachte Kindergeldanteil ist anteilig sowohl auf das Pflegegeld als auch auf den Erziehungsbeitrag anzurechnen. 2. Werden zur Sicherstellung des Barbedarfs eines Pflegekindes öffentliche Leistungen erbracht, so sind diese wegen ihrer eindeutigen Zweckbestimmung trotz des Umstandes, dass auf sie nicht das Geld selbst in eigener Person einen Anspruch hat, gleichwohl allenfalls entsprechend § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO in der Weise zu berücksichtigen, dass sie den dort festgelegten Unterhaltsfreibetrag vermindern, im Übrigen aber nicht als Einkommen der Pflegeperson anzusehen sind.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 27. April 2009 - Az. 51 F 299/08 - teilweise abgeändert und dem Antragsgegner - unter Zurückweisung seines Rechtsmittels im Übrigen - für das Scheidungsverfahren und die bereits anhängige Folgesache Versorgungsausgleich Prozesskostenhilfe gegen Zahlung monatlicher Raten in Höhe von 30,00 EUR bewilligt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4;

Gründe: