OLG Thüringen - Urteil vom 10.10.2008
1 UF 121/08
Normen:
BGB § 1577 Abs. 2 S. 2; BGB § 1611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Jena, vom 07.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 47 F 378/06

Anrechnung des Erwerbseinkommens eines Studierenden; Beschränkung des Unterhaltsanspruchs wegen Verschweigens der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit

OLG Thüringen, Urteil vom 10.10.2008 - Aktenzeichen 1 UF 121/08

DRsp Nr. 2009/13606

Anrechnung des Erwerbseinkommens eines Studierenden; Beschränkung des Unterhaltsanspruchs wegen Verschweigens der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit

1. Die Anrechnung des Erwerbseinkommens eines Studierenden vollzieht sich in Anwendung des § 1577 Abs. 2 S. 2 BGB nach Billigkeitsgesichtspunkten. 2. Verschweigt ein volljähriges Kind die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit neben dem Studium, kann darin eine schwere Verfehlung liegen, die zur Beschränkung des Unterhaltsanspruches nach § 1611 Abs. 1 BGB führt.

Tenor:

Der Klägerin wird für die Rechtsverfolgung in der Berufungsinstanz ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ..., bewilligt, soweit sie beantragt,