OLG Nürnberg - Beschluss vom 25.09.2002
10 WF 2899/02
Normen:
ZPO § 114 § 115 Abs. 1 S. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Nürnberg 2003, 324
Vorinstanzen:
AG Regensburg, vom 11.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 777/02

Anrechnung des Erwerbstätigenfreibetrages eines Umschülers auf sein Umschulungsgeld

OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.09.2002 - Aktenzeichen 10 WF 2899/02

DRsp Nr. 2003/1203

Anrechnung des Erwerbstätigenfreibetrages eines Umschülers auf sein Umschulungsgeld

»Auch einem Umschüler ist der Erwerbstätigenfreibetrag auf sein Umschulungsgeld anzurechnen.«

Normenkette:

ZPO § 114 § 115 Abs. 1 S. 3 ;

Gründe:

Abweichend von der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts ist der Antragsgegnerin der Erwerbstätigenfreibetrag von 144,00 EUR einzuräumen. Damit kann auch dahinstehen, ob ihr eventuell ein Freibetrag als Schwerbehinderte einzuräumen wäre. Der Senat stellt Umschüler unterhaltsrechtlich Erwerbstätigen gleich. Überträgt man dies auf die Einkommensberechnung gemäß § 115 ZPO, führt dies zum Ansatz des Erwerbsfreibetrags von derzeit 144,00 EUR.

Raten sind damit nicht mehr geschuldet.

Vorinstanz: AG Regensburg, vom 11.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 777/02
Fundstellen
OLGReport-Nürnberg 2003, 324