Abweichend von der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts ist der Antragsgegnerin der Erwerbstätigenfreibetrag von 144,00 EUR einzuräumen. Damit kann auch dahinstehen, ob ihr eventuell ein Freibetrag als Schwerbehinderte einzuräumen wäre. Der Senat stellt Umschüler unterhaltsrechtlich Erwerbstätigen gleich. Überträgt man dies auf die Einkommensberechnung gemäß § 115 ZPO, führt dies zum Ansatz des Erwerbsfreibetrags von derzeit 144,00 EUR.
Raten sind damit nicht mehr geschuldet.
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