OLG Hamm - Urteil vom 14.09.1994
11 UF 31/94
Normen:
BErzGG § 9 S. 1, 2 ; BGB § 1361 § 1603 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 805

Anrechnung des Erziehungsgeldes auf Trennungsunterhalt

OLG Hamm, Urteil vom 14.09.1994 - Aktenzeichen 11 UF 31/94

DRsp Nr. 1995/7594

Anrechnung des Erziehungsgeldes auf Trennungsunterhalt

1. § 9 S. 1 BErzGG stellt sicher, daß das Erziehungsgeld als Einkommen bei der Bemessung eines Unterhaltsanspruchs in der Regel unberücksichtigt bleibt. Unterhaltsverpflichtungen sollen durch die Gewährung von Erziehungsgeld grundsätzlich nicht berührt werden.2. Mit dieser Zielrichtung der Vorschrift steht es nicht im Einklang, wenn in einem Fall, in dem der Berechtigte Erziehungsgeld bezieht, auf seiten des Verpflichteten statt auf den notwendigen Selbstbehalt von 1.300 DM auf den angemessenen Selbstbehalt von 1.450 DM abgestellt wird, so daß der Anspruch des Berechtigten um den von der Leistungsfähigkeit her grundsätzlich zur Verfügung zu stellenden Betrag verkürzt wird.3. Die Ausnahmevorschrift des § 9 S. 2 BErzGG in Verbindung mit § 1603 Abs. 2 BGB erfaßt seinem Regelungsgehalt nach nur die Fälle, in denen der nach § 1603 Abs. 2 BGB Unterhaltsverpflichtete Erziehungsgeld bezieht.4. Als Ausnahmevorschrift ist § 9 S. 2 BErzGG eng auszulegen, auf die dort ausdrücklich geregelten Fälle beschränkt und damit einer analogen Anwendung nicht zugänglich.

Normenkette:

BErzGG § 9 S. 1, 2 ; BGB § 1361 § 1603 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin hat Erfolg.