OLG Naumburg - Beschluss vom 05.10.2005
3 WF 184/05
Normen:
ZPO § 655 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 960
OLGReport-Naumburg 2006, 391
Vorinstanzen:
AG Merseburg, vom 23.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 19 FH 21/05

Anrechnung des Kindergeldbetrages im vereinfachten Verfahren nach § 655 ZPO

OLG Naumburg, Beschluss vom 05.10.2005 - Aktenzeichen 3 WF 184/05

DRsp Nr. 2006/7271

Anrechnung des Kindergeldbetrages im vereinfachten Verfahren nach § 655 ZPO

»Die Anrechnung des Kindergeldbetrages kann im vereinfachten Verfahren nach § 655 ZPO erfolgen. Unerheblich ist für die Anpassung, ob der ursprüngliche Anrechnungsbetrag in dem abzuändernden Titel richtig berechnet war, wenn die gesetzliche Grundlage für die Kindergeldanrechnung und die Höhe des Kindergeldes sich geändert hat.«

Normenkette:

ZPO § 655 ;

Entscheidungsgründe:

Der Antragsgegner hat durch die Urkunde der Kreisverwaltung M. , Jugendamt, vom 26.08.1999 (Urkundsnummer 565/1999) die Vaterschaft zu der Antragsgegnerin anerkannt und sich zugleich zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts in Höhe von 324,00 DM bis zum 30.06.2001 und danach zur Zahlung eines solchen in Höhe von 100 % des Regelbetrags der jeweiligen Altersstufe nach § 2 RegelbetragVO verpflichtet.

Nach der Urkunde ist anteiliges Kindergeld nach § 1612 b BGB in Höhe von 125,00 DM zu berücksichtigen.

Mit Antrag vom 08.07.2005 hat die Antragstellerin im vereinfachten Verfahren beantragt, den Titel dahin zu ändern, dass das Kindergeld nur noch insoweit angerechnet wird, als der Unterhalt 135 % des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe übersteigt.

Das Kindergeld betrage derzeit 154,00 EUR.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag abzuweisen.