OLG Celle - Beschluß vom 20.08.2002
21 WF 188/02
Normen:
BGB § 1610 Abs.2 § 1612b Abs. 1, 2 § 1607 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1408
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 27.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 602 F 2906/01

Anrechnung des Kindergeldes auf den Ausbildungsunterhalt des volljährigen, auswärts studierenden Kindes

OLG Celle, Beschluß vom 20.08.2002 - Aktenzeichen 21 WF 188/02

DRsp Nr. 2004/14482

Anrechnung des Kindergeldes auf den Ausbildungsunterhalt des volljährigen, auswärts studierenden Kindes

Sind beide Elternteile gegenüber einem volljährigen Kind zum Ausbildungsunterhalt verpflichtet, so ist das Kindergeld jeweils zur Hälfte auf den Unterhaltsanspruch gegen die Eltern anzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn die Mutter aufgrund der Betreuung von Kindern aus einer neuen Ehe nur einer geringfügigen Erwerbstätigkeit nachgeht.

Normenkette:

BGB § 1610 Abs.2 § 1612b Abs. 1, 2 § 1607 Abs. 2 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit der diese weiter Prozesskostenhilfe gemäß ihrem Antrag im Schriftsatz vom 22. April 2002 zu erlangen sucht, hat überwiegend Erfolg. Der Höhe nach bietet die beabsichtigte Klage in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

Der Anspruch der Antragstellerin auf Ausbildungsunterhalt folgt dem Grunde nach aus § 1610 Abs. 2 BGB. Es gibt keinen Anhalt dafür, dass die Antragstellerin ihr Medizinstudium nicht mit dem nötigen Nachdruck und Erfolg betreibt.

Der Höhe nach errechnet sich der Anspruch der Antragstellerin gegen den Beklagten, ihren Vater, wie folgt: