Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit der diese weiter Prozesskostenhilfe gemäß ihrem Antrag im Schriftsatz vom 22. April 2002 zu erlangen sucht, hat überwiegend Erfolg. Der Höhe nach bietet die beabsichtigte Klage in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
Der Anspruch der Antragstellerin auf Ausbildungsunterhalt folgt dem Grunde nach aus § 1610 Abs. 2 BGB. Es gibt keinen Anhalt dafür, dass die Antragstellerin ihr Medizinstudium nicht mit dem nötigen Nachdruck und Erfolg betreibt.
Der Höhe nach errechnet sich der Anspruch der Antragstellerin gegen den Beklagten, ihren Vater, wie folgt:
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