I.
Die am 6.11.1979 geborene, volljährige Antragstellerin ist seit Oktober 1999 Studentin, der Beklagte ist ihr Vater. Auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts Cottbus vom 29.5.1995, Az.: 47 H 308/95, schuldet der Beklagte der Antragstellerin einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 460 DM. Die Mutter der Klägerin ist erwerbsunfähig und bezieht keine Einkünfte. Die Klägerin erhält monatliche
Das staatliche Kindergeld bezieht die Mutter.
Die Klägerin trägt vor, im Haus Dorfstraße in W..., dessen Miteigentümerin ihre Mutter ist und in welchem sie bereits zuvor gelebt hatte, nunmehr einen eigenen Hausstand in einer Einliegerwohnung zu haben.
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