OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.06.2002
9 WF 41/02
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 Satz 2 ; BGB § 1603 Abs. 3 Satz 2 ; BGB § 1606 Abs. 3 Satz 2 ; BGB § 1612b Abs. 1, 2, 3 ; EStG § 64 Abs. 3 Satz 1 ; EStG § 74 ; ZPO § 114 ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3 ; ZPO § 127 Abs. 4 ; ZPO § 568 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ; ZPO § 569 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 553
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 06.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 97 F 106/02

Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhaltsanspruch

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.06.2002 - Aktenzeichen 9 WF 41/02

DRsp Nr. 2002/18508

Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhaltsanspruch

Wenn nur der barunterhaltspflichtige Elternteil Anspruch auf das staatliche Kindergeld hat, es aber nicht an ihn ausgezahlt wird, ist dieses in voller Höhe auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 Satz 2 ; BGB § 1603 Abs. 3 Satz 2 ; BGB § 1606 Abs. 3 Satz 2 ; BGB § 1612b Abs. 1, 2, 3 ; EStG § 64 Abs. 3 Satz 1 ; EStG § 74 ; ZPO § 114 ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3 ; ZPO § 127 Abs. 4 ; ZPO § 568 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ; ZPO § 569 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Die am 6.11.1979 geborene, volljährige Antragstellerin ist seit Oktober 1999 Studentin, der Beklagte ist ihr Vater. Auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts Cottbus vom 29.5.1995, Az.: 47 H 308/95, schuldet der Beklagte der Antragstellerin einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 460 DM. Die Mutter der Klägerin ist erwerbsunfähig und bezieht keine Einkünfte. Die Klägerin erhält monatliche BAföG-Zahlungen in Höhe von 371 DM.

Das staatliche Kindergeld bezieht die Mutter.

Die Klägerin trägt vor, im Haus Dorfstraße in W..., dessen Miteigentümerin ihre Mutter ist und in welchem sie bereits zuvor gelebt hatte, nunmehr einen eigenen Hausstand in einer Einliegerwohnung zu haben.