OLG Stuttgart - Beschluss vom 26.03.2003
17 UF 57/03
Normen:
BGB § 1612b ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 219
OLGReport-Stuttgart 2003, 440
Vorinstanzen:
AG Freudenstadt, vom 27.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 490/02

Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhaltsanspruch eines privilegierten volljährigen Kindes

OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.03.2003 - Aktenzeichen 17 UF 57/03

DRsp Nr. 2003/10761

Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhaltsanspruch eines privilegierten volljährigen Kindes

»Kindergeld ist jedenfalls dann in vollem Umfang auf den Unterhaltsanspruch eines privilegierten volljährigen Kindes anzurechnen, wenn der das Kindergeld beziehende, anteilig barunterhaltspflichtige Elternteil leistungsunfähig ist, und der danach allein barunterhaltspflichtige andere Elternteil Unterhalt in Höhe des Existenzminimums schuldet.«

Normenkette:

BGB § 1612b ;

Entscheidungsgründe:

Die Erfolgsaussicht der Berufung hängt ab von der Frage, ob auf den Unterhaltsanspruch (ggf. auch Bedarf) der Klägerin das Kindergeld in Höhe von 154 EURO entgegen der Regel in § 1612 b Abs. 1 BGB nicht nur zur Hälfte, sondern voll anzurechnen ist, weil der andere Elternteil leistungsunfähig ist. Diese Frage ist in der Rechtsprechung und Literatur hoch streitig, eine deutlich überwiegende Auffassung ist nicht ersichtlich (s. Palandt, BGB, 62. Aufl., § 1612 b Rn 6 m.w.N.). Der Senat hält es daher nicht für angemessen, diese Rechtsfrage im Rahmen des PKH-Verfahrens endgültig zu entscheiden.