Die Erfolgsaussicht der Berufung hängt ab von der Frage, ob auf den Unterhaltsanspruch (ggf. auch Bedarf) der Klägerin das Kindergeld in Höhe von 154 EURO entgegen der Regel in § 1612 b Abs. 1 BGB nicht nur zur Hälfte, sondern voll anzurechnen ist, weil der andere Elternteil leistungsunfähig ist. Diese Frage ist in der Rechtsprechung und Literatur hoch streitig, eine deutlich überwiegende Auffassung ist nicht ersichtlich (s. Palandt, BGB, 62. Aufl., § 1612 b Rn 6 m.w.N.). Der Senat hält es daher nicht für angemessen, diese Rechtsfrage im Rahmen des PKH-Verfahrens endgültig zu entscheiden.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|