BVerfG - Beschluß vom 09.04.2003
1 BvL 1/01
Normen:
BGB § 1612b Abs. 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1370
JuS 2003, 1217
JuS 2003, 809
MDR 2003, 1116
Vorinstanzen:
AG Kamenz, OLG Stuttgart, vom 30.01.2001vom 27.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 210/00 - Vorinstanzaktenzeichen 17 WF 240/01
AG Stuttgart-Canstatt, vom 16.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 FH 521/00

Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhaltsbedarf; Anforderungen an die Normeklarheit

BVerfG, Beschluß vom 09.04.2003 - Aktenzeichen 1 BvL 1/01 - Aktenzeichen 1 BvR 1749/01

DRsp Nr. 2003/12588

Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhaltsbedarf; Anforderungen an die Normeklarheit

»1. § 1612 b Abs. 5 BGB verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit er zur Sicherung des Existenzminimums des unterhaltsberechtigten Kindes die Anrechnung des Kindergeldes auf den Kindesunterhalt von der Leistungsfähigkeit des barunterhaltspflichtigen Elternteils abhängig macht und diesen vor dem betreuenden Elternteil verpflichtet, seinen Kindergeldanteil zur Deckung eines Defizits beim Kindesunterhalt einzusetzen.2. Das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG gebietet dem Gesetzgeber, bei der von ihm gewählten Ausgestaltung eines Familienleistungsausgleichs Normen zu schaffen, die auch in ihrem Zusammenwirken dem Grundsatz der Normenklarheit entsprechen. Dem genügen die das Kindergeld betreffenden Regelungen in ihrer sozial-, steuer- und familienrechtlichen Verflechtung immer weniger.«

Normenkette:

BGB § 1612b Abs. 5 ;

Gründe:

A. Die Richtervorlage und die Verfassungsbeschwerde betreffen die Nichtanrechnung von Kindergeld auf den Kindesunterhalt nach § 1612 b Abs. 5 BGB.