I. Die Parteien streiten um Kindesunterhalt.
Der Antragsgegner hatte mit Zustimmung der Kindesmutter anerkannt, der Vater des Antragstellers zu sein, und sich in einer Jugendamtsurkunde vom 16. Dezember 1999 verpflichtet, an ihn Unterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrags der jeweiligen Altersstufe abzüglich hälftigen Kindergeldes zu leisten. Mit dem vorliegenden Antrag im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger begehrt der Antragsteller im Hinblick auf die Neuregelung in § 1612 b Abs. 5 BGB einen vollständigen Wegfall der Kindergeldanrechnung.
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