BGH - Beschluß vom 09.02.2005
XII ZB 48/04
Normen:
BGB § 1612b Abs. 5 ; Regelbetrag-VO §§ 1 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 793
FamRZ 2005, 611
FuR 2005, 251
MDR 2005, 814
NJ 2005, 309
NJW 2005, 1495
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,
AG Halle-Saalkreis,

Anrechnung des Kindergeldes bei Kindesunterhalt nach der Regelbetrag-VO

BGH, Beschluß vom 09.02.2005 - Aktenzeichen XII ZB 48/04

DRsp Nr. 2005/4276

Anrechnung des Kindergeldes bei Kindesunterhalt nach der Regelbetrag-VO

»Schuldet der Unterhaltspflichtige Kindesunterhalt nach § 2 der Regelbetrag-Verordnung, richtet sich auch die Anrechnung des Kindergeldes i.S. von § 1612b Abs. 5 BGB nach den Werten dieser Regelbeträge (Ost).«

Normenkette:

BGB § 1612b Abs. 5 ; Regelbetrag-VO §§ 1 2 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um Kindesunterhalt.

Der Antragsgegner hatte mit Zustimmung der Kindesmutter anerkannt, der Vater des Antragstellers zu sein, und sich in einer Jugendamtsurkunde vom 16. Dezember 1999 verpflichtet, an ihn Unterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrags der jeweiligen Altersstufe abzüglich hälftigen Kindergeldes zu leisten. Mit dem vorliegenden Antrag im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger begehrt der Antragsteller im Hinblick auf die Neuregelung in § 1612 b Abs. 5 BGB einen vollständigen Wegfall der Kindergeldanrechnung.