I.
Mit dem angefochtenen Urteil vom 28. April 2003 hat das Familiengericht festgestellt, dass der Beklagte der Vater des klagenden Kindes ist, und ihn im Annexverfahren für die Zeit ab der Geburt des klagenden Kindes (22. Januar 2002) zur Zahlung eines monatlich im voraus fälligen Kindesunterhalts in Höhe von 100 % "des Regelbetrages" nach § 2 der Regelbetrag-Verordnung verurteilt, und zwar "unter Anrechnung des jeweiligen anteiligen Kindergeldes nach § 1612 b Abs. 5 BGB ".
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