OLG Naumburg - Urteil vom 23.10.2003
8 UF 100/03
Normen:
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1133
FuR 2004, 462
NJ 2004, 38
OLGReport-Naumburg 2004, 120
VersR 2004, 1977
Vorinstanzen:
AG Oschersleben, vom 28.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 89/02

Anrechnung des Kindergeldes und Höhe des Unterhaltes nach der Regelbetrag-Verordnung

OLG Naumburg, Urteil vom 23.10.2003 - Aktenzeichen 8 UF 100/03

DRsp Nr. 2004/67

Anrechnung des Kindergeldes und Höhe des Unterhaltes nach der Regelbetrag-Verordnung

»1. Anzurechnendes Kindergeld muss betragsmäßig ausgewiesen werden. Eine Anpassung erfolgt ausschließlich nach § 655 ZPO. 2. Die Höhe des Unterhaltes bemisst sich im Beitrittgebiet immer nach § 2 Regelbetrag-Verordnung. 3. Bezugsgröße für die Anrechnung von Kindergeld ist bundeseinheitlich 135 % des Regelbetrages nach § 1 Regelbetrag-Verordnung.«

Normenkette:

ZPO § 655 ; RegelbetragVO § 2 ; RegelbetragVO § 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit dem angefochtenen Urteil vom 28. April 2003 hat das Familiengericht festgestellt, dass der Beklagte der Vater des klagenden Kindes ist, und ihn im Annexverfahren für die Zeit ab der Geburt des klagenden Kindes (22. Januar 2002) zur Zahlung eines monatlich im voraus fälligen Kindesunterhalts in Höhe von 100 % "des Regelbetrages" nach § 2 der Regelbetrag-Verordnung verurteilt, und zwar "unter Anrechnung des jeweiligen anteiligen Kindergeldes nach § 1612 b Abs. 5 BGB ".