OLG Brandenburg - Urteil vom 05.11.2002
10 UF 75/02
Normen:
BGB § 1361 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 27.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 219/98

Anrechnung ehebedingter Verbindlichkeiten auf die Höhe

OLG Brandenburg, Urteil vom 05.11.2002 - Aktenzeichen 10 UF 75/02

DRsp Nr. 2003/11401

Anrechnung ehebedingter Verbindlichkeiten auf die Höhe

Im Hinblick auf die Errechnung des Unterhaltsbedarfs sind im Rahmen der Bedarfsmessung ehebedingte Verbindlichkeiten (Schulden), sofern sie die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben, auf das Nettoeinkommen anzurechnen.

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe: