AG Fürstenwalde, vom 27.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 219/98
Anrechnung ehebedingter Verbindlichkeiten auf die Höhe
OLG Brandenburg, Urteil vom 05.11.2002 - Aktenzeichen 10 UF 75/02
DRsp Nr. 2003/11401
Anrechnung ehebedingter Verbindlichkeiten auf die Höhe
Im Hinblick auf die Errechnung des Unterhaltsbedarfs sind im Rahmen der Bedarfsmessung ehebedingte Verbindlichkeiten (Schulden), sofern sie die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben, auf das Nettoeinkommen anzurechnen.