BGH - Beschluss vom 20.12.2011
XI ZB 17/11
Normen:
RVG § 15a; RVG Vorbem. 3Abs. 4 VV;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 366
MDR 2012, 313
ZfBR 2012, 238
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 09.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 30/09
OLG Hamm, vom 13.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen I-25 W 95/11

Anrechnung einer außergerichtlich angefallenen Geschäftsgebühr auf eine im Klageverfahren anfallende Verfahrensgebühr

BGH, Beschluss vom 20.12.2011 - Aktenzeichen XI ZB 17/11

DRsp Nr. 2012/994

Anrechnung einer außergerichtlich angefallenen Geschäftsgebühr auf eine im Klageverfahren anfallende Verfahrensgebühr

Zur Anrechnung einer außergerichtlich angefallenen Geschäftsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf eine im Klageverfahren anfallende Verfahrensgebühr.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Mai 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.042,04 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 15a; RVG Vorbem. 3Abs. 4 VV;

Gründe

I.

Die Parteien streiten im Verfahren der Kostenfestsetzung darum, ob bei der Berechnung der von der Beklagten der Klägerin zu erstattenden Kosten die geltend gemachte zweitinstanzliche Verfahrensgebühr Nr. 3200 VV RVG in voller Höhe anzusetzen ist, oder ob auf diese Gebühr bei der Kostenfestsetzung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG die für die vorgerichtliche Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten angefallene Geschäftsgebühr teilweise anzurechnen ist.