OLG Düsseldorf - Urteil vom 05.02.1996
2 UF 82/95
Normen:
BGB § 1573 Abs. 2 § 242 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 947
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 10.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 265 F 2718/94

Anrechnung einer wiederaufgelebten Witwenrente auf den Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen zweiten Ehegatten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.02.1996 - Aktenzeichen 2 UF 82/95

DRsp Nr. 1997/1430

Anrechnung einer wiederaufgelebten Witwenrente auf den Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen zweiten Ehegatten

Grundsätzlich ist eine Anrechnung einer wiederaufgelebten Witwenrente auf den Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen zweiten Ehegatten aus Rechtsgründen nicht zulässig. Jedoch hat der BGH offen gelassen, ob dieser Grundsatz im Hinblick auf § 242 BGB auch dann gilt, wenn der dem Unterhaltspflichtigen zum Lebensunterhalt verbleibende Betrag außer Verhältnis zur Summe der Beträge steht, die der andere Ehegatte aus seiner Rente und dem Unterhaltsbeitrag erhält. Der Senat schließt sich für derartige Fallkonstellationen der Auffassung an, daß der subsidiäre Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf die wiederaufgelebte Witwenrente ausnahmsweise (teilweise) einzubeziehen ist.

Normenkette:

BGB § 1573 Abs. 2 § 242 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist zulässig und teilweise begründet. Er schuldet der Klägerin Unterhalt ab 29.07.1994 nur in Höhe von monatlich 337 DM, wobei die im August 1994 gezahlten 1.000 DM in Anrechnung zu bringen sind.