OLG Düsseldorf - Beschluss vom 12.08.2009
II-8 WF 73/09
Normen:
ZPO § 114; BGB § 1570; BGB § 1572; BGB § 1572 Nr. 2; BGB § 1572 Nr. 4; BGB § 1573 Abs. 2 a.F.;
Fundstellen:
FamRB 2010, 36
FamRZ 2010, 39
Vorinstanzen:
AG Mülheim an der Ruhr, vom 04.02.2009

Anrechnung eines Betreuungsbonus oder eines Teils der tatsächlich erzielten Einkünfte bei tatsächlicher Ausübung einer Berufstätigkeit durch die unterhaltsberechtigte Ehefrau

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.08.2009 - Aktenzeichen II-8 WF 73/09

DRsp Nr. 2009/22082

Anrechnung eines Betreuungsbonus oder eines Teils der tatsächlich erzielten Einkünfte bei tatsächlicher Ausübung einer Berufstätigkeit durch die unterhaltsberechtigte Ehefrau

Die tatsächliche Ausübung einer Berufstätigkeit neben der Betreuung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, indiziert die Vereinbarkeit der Tätigkeit mit den Belangen des Kindes (i.S.d. § 1570 Abs. 1 BGB). Der Abzug eines Betreuungsbonus oder eine Teilanrechnung der tatsächlich erzielten Einkünfte (nach § 1577 Abs. 2 BGB) kommt deshalb im Regelfall nicht in Betracht.

Tenor:

wird der Beschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 04.02.2009 auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragstellerin wird mit Wirkung ab Antragstellung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. aus O. zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts bewilligt, soweit sie monatlichen Unterhalt in Höhe von 344 € für die Zeit ab November 2008 fordert.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdegebühr wird auf 1/2 ermäßigt.