wird der Beschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 04.02.2009 auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragstellerin wird mit Wirkung ab Antragstellung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. aus O. zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts bewilligt, soweit sie monatlichen Unterhalt in Höhe von 344 € für die Zeit ab November 2008 fordert.
Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdegebühr wird auf 1/2 ermäßigt.
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