OLG Celle - Urteil vom 12.11.1991
18 UF 87/91
Normen:
BGB § 1573 Abs. 1 § 1574 Abs. 2 § 1579 Nr. 7 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 569
NJW-RR 1992, 1349

Anrechnung eines fiktiven Erwerbseinkommens des Unterhaltsberechtigten bei Geschiedenenunterhalt

OLG Celle, Urteil vom 12.11.1991 - Aktenzeichen 18 UF 87/91

DRsp Nr. 1996/3238

Anrechnung eines fiktiven Erwerbseinkommens des Unterhaltsberechtigten bei Geschiedenenunterhalt

1. Die Anrechnung eines fiktiven Erwerbseinkommens kommt nur in Betracht, wenn feststeht oder nicht auszuschließen ist, daß der Unterhaltsberechtigte bei ausreichendem bemühen eine reale Beschäftigungschance gehabt hätte. Das kann nicht beurteilt werden, wenn eine erforderliche Prüfung erst zwei Wochen vor der letzten mündlichen Verhandlung stattfindet.2. Ein Härtegrund im Sinne von § 1579 Nr. 7 BGB liegt vor, wenn der Unterhaltsberechtigte mit einem neuen Partner zusammenlebt und sich die Beziehung so verfestigt hat, daß das Zusammenleben an die Stelle einer Ehe tritt.3. Eine Beziehung von knapp zwei Jahren, die durch längere berufsbedingte Auslandsaufenthalte des neuen Partners unterbrochen wird, reicht hierfür nicht aus, weil sich noch nicht feststellen läßt, ob die Gemeinschaft auf Dauer angelegt ist.

Normenkette:

BGB § 1573 Abs. 1 § 1574 Abs. 2 § 1579 Nr. 7 ;

Entscheidungsgründe:

I.