Anrechnung fiktiven Einkommens bei unsubstantiierter Behauptung der Erwerbslosigkeit
1. Ein Unterhaltsschuldner, der minderjährigen Kindern gegenüber zu Unterhalt verpflichtet ist und nur unsubstantiiert vorträgt, er habe keinen Arbeitsplatz gefunden, muß sich so behandeln lassen, als sei er erwerbstätig.2. Daß ihm das Arbeitsamt eine Umschulung genehmigt hat, reicht nicht aus für die Annahme, er habe bei intensiven Bemühungen keine Stelle in seinem erlernten Beruf (hier: Dreher) finden können.