OLG Nürnberg - Urteil vom 03.11.1998
11 UF 1643/98
Normen:
BGB § 1581 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1999, 38

Anrechnung fiktiver Einkünfte eines arbeitslosen Unterhaltspflichtigen; Anforderungen an die Bemühungen um Arbeit

OLG Nürnberg, Urteil vom 03.11.1998 - Aktenzeichen 11 UF 1643/98

DRsp Nr. 2000/4193

Anrechnung fiktiver Einkünfte eines arbeitslosen Unterhaltspflichtigen; Anforderungen an die Bemühungen um Arbeit

1. Wer sich als arbeitsloser Unterhaltspflichtiger nicht intensiv um eine neue Arbeitsstelle bemüht, muss sich unterhaltsrechtlich so behandeln lassen, als beziehe er noch sein früheres Einkommen (hier: 3.150 DM netto als Bankangestellter). 2. Zu den zumutbaren Arbeitsbemühungen gehört neben der Meldung beim Arbeitsamt auch, dass Stellenangebote in Zeitungen und Anzeigeblättern, die am Wohnort und in der Region erscheinen, auf Anzeigen sorgfältig überprüft werden. In Frage kommen auch Privatinitiativen wie Erkundigungen im Bekanntenkreis und Nachfrage bei früheren Arbeitsplätzen. Zu den Bemühungen gehören vor allem rechtzeitige schriftliche oder persönliche und nicht nur telefonische Bewerbungen bei Firmen und Behörden, die in Frage kommen. 3. Der Unterhaltspflichtige ist darlegungs- und beweispflichtig für seine fehlende Leistungsfähigkeit. Zweifel gehen zu seinen Lasten. 4. Auch in der derzeitigen schwierigen Arbeitsmarktsituation besteht bei intensiven Arbeitsbemühungen eine reale Beschäftigungschance.

Normenkette:

BGB § 1581 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung (§§ 511 ff. BGB).des Klägers hat keinen Erfolg.