Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung des Antragstellers hat auch Erfolg.
Die Antragsgegnerin hat keinen Anspruch auf Zahlung nachehelichen Unterhalts gegen den Antragsteller. Sie könnte ihren Lebensunterhalt durch die Aufnahme einer eigenen Berufstätigkeit decken. Ein geschiedener Ehegatte hat nur dann einen Unterhaltsanspruch gegen den früheren Ehepartner, wenn er nicht in der Lage ist, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen.
Die Antragsgegnerin traf jedenfalls ab September 1988 die Obliegenheit, sich um eine eigene Erwerbstätigkeit zu bemühen. Die Parteien haben sich am 10.8.1987 getrennt. Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 23.6.1988 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 7.7.1988 hat sie ihre Zustimmung zur Scheidung erklärt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war ihr bewusst, dass die Ehe der Parteien endgültig gescheitert war.
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