OLG Nürnberg - Urteil vom 11.01.1993
10 UF 2831/92
Normen:
BGB § 1577 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1993, 184
Vorinstanzen:
AG Regensburg,

Anrechnung gestundeter Zinsen als Einkommen des Unterhaltsberechtigten

OLG Nürnberg, Urteil vom 11.01.1993 - Aktenzeichen 10 UF 2831/92

DRsp Nr. 1994/12948

Anrechnung gestundeter Zinsen als Einkommen des Unterhaltsberechtigten

Ist eine Zugewinnausgleichsforderung in der Weise gestundet, daß laufend Tilgungen erfolgen, die Zinsen aber erst nach Zahlung der vollen Forderung zu entrichten sind, so muß sich der Empfänger der Leistung als Unterhaltsberechtigter trotzdem schon während der laufenden Tilgungsleistungen einen entsprechenden Zinsanteil als eigenes Einkommen anrechnen lassen.

Normenkette:

BGB § 1577 ;

Tatbestand:

Die Parteien heirateten am 02.04.1973. Aus der Ehe entstammen die beiden Kinder ..., geb. am ... und ... geb. am ...

Die Ehe der Parteien, die bereits seit Januar 1989 getrennt lebten, ist mit Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 02.09.1992, rechtskräftig seit 09.10.1992 geschieden.

Am 28. Oktober 1988 schlossen die Parteien beim Notar ... in ... einen Ehevertrag (Urkundenrolle-Nr. ...). In diesem Vertrag regelten die Parteien neben der Herausnahme des Betriebsvermögens aus dem Zugewinnausgleich einen wechselseitigen Versorgungsausgleichsverzicht und unter Ziffer IV, D den Unterhaltsanspruch der Klägerin wie folgt: