Die Parteien heirateten am 02.04.1973. Aus der Ehe entstammen die beiden Kinder ..., geb. am ... und ... geb. am ...
Die Ehe der Parteien, die bereits seit Januar 1989 getrennt lebten, ist mit Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 02.09.1992, rechtskräftig seit 09.10.1992 geschieden.
Am 28. Oktober 1988 schlossen die Parteien beim Notar ... in ... einen Ehevertrag (Urkundenrolle-Nr. ...). In diesem Vertrag regelten die Parteien neben der Herausnahme des Betriebsvermögens aus dem Zugewinnausgleich einen wechselseitigen Versorgungsausgleichsverzicht und unter Ziffer IV, D den Unterhaltsanspruch der Klägerin wie folgt:
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