OLG Koblenz - Beschluss vom 04.03.2015
13 UF 825/14
Normen:
BGB § 1602 Abs. 1; BGB § 1612b Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BGB § 1612c; FamFG § 238; EuUnterhVO Art. 5; VO 883/2004/EG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 191 F 179/14

Anrechnung luxemburgischer Kindergeldleistungen und der in Luxemburg gezahlten BONI auf den KindesunterhaltMaßgebliches Recht für Unterhaltsansprüche eines in Deutschland lebenden Kindes, dessen Vater einer Erwerbstätigkeit in Luxemburg nachgeht

OLG Koblenz, Beschluss vom 04.03.2015 - Aktenzeichen 13 UF 825/14

DRsp Nr. 2015/17975

Anrechnung luxemburgischer Kindergeldleistungen und der in Luxemburg gezahlten "BONI" auf den Kindesunterhalt Maßgebliches Recht für Unterhaltsansprüche eines in Deutschland lebenden Kindes, dessen Vater einer Erwerbstätigkeit in Luxemburg nachgeht

Hat ein Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so richtet sich der Unterhaltsanspruch gegen die nicht betreuende Mutter, die ebenfalls in Deutschland lebt, nach deutschem Recht. Dagegen spricht auch nicht, dass der Vater für das Kind luxemburgische Kindergeldleistungen erhält, da angesichts seiner Erwerbstätigkeit in Luxemburg die dortige Rechtslage für die Gewährung des Kindergeldes maßgeblich ist.

Tenor

1.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1602 Abs. 1; BGB § 1612b Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BGB § 1612c; FamFG § 238; EuUnterhVO Art. 5; VO 883/2004/EG Art. 2 Abs. 1;

Gründe

I.