OLG Hamm - Beschluss vom 10.09.2012
II-14 UF 165/12
Normen:
§ 1603 Abs. 2 BGB;
Fundstellen:
FamRB 2012, 366
FamRZ 2013, 961
Vorinstanzen:
AG Detmold, vom 25.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 758/11

Anrechnung überobligatorischer Nebeneinkünfte auf den Unterhaltsbedarf eines Studenten

OLG Hamm, Beschluss vom 10.09.2012 - Aktenzeichen II-14 UF 165/12

DRsp Nr. 2012/19619

Anrechnung überobligatorischer Nebeneinkünfte auf den Unterhaltsbedarf eines Studenten

Bei der Frage, ob und inwieweit sich ein Student überobligatorische Nebeneinkünfte auf seinen Unterhaltsbedarf gegenüber einem Elternteil anrechnen lassen muss, kann es im Rahmen der Billigkeitsabwägung entsprechend § 1577 Abs. 2 S. 2 BGB (vgl. BGH FamRZ 1995, 475, [...]Rn. 30 ff.) einen für die Anrechnung sprechenden Gesichtspunkt darstellen, wenn der Student noch zuhause (= bei dem anderen Elternteil) wohnt und dadurch einen im Zweifel geringeren Lebenshaltungsaufwand hat als ein Student mit eigenem Studienortwohnsitz, sein Bedarfssatz nach der Düsseldorfer Tabelle aufgrund der hohen maßgeblichen Einkommensgruppe jedoch höher ist als der Regelsatz von 670 € für einen auswärts wohnenden Studenten.