OLG Hamm - Urteil vom 12.12.1996
4 UF 291/96
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 § 818 Abs. 3, 4 § 819 Abs. 1 § 820 Abs. 1 S. 1 § 1577 Abs. 2 § 1602 Abs. 2 § 1610 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1496
NJW-RR 1997, 705
NJWE-FER 1997, 175 (LS)
OLGReport-Hamm 1997, 54

Anrechnung von Arbeitseinkünften eines unterhaltsberechtigten studierenden Kindes auf den Unterhaltsbedarf

OLG Hamm, Urteil vom 12.12.1996 - Aktenzeichen 4 UF 291/96

DRsp Nr. 1997/5492

Anrechnung von Arbeitseinkünften eines unterhaltsberechtigten studierenden Kindes auf den Unterhaltsbedarf

1. Erzielt ein unterhaltsberechtigtes studierendes Kind während der Semesterferien Einnahmen aus beruflicher Tätigkeit, so ist eine Anrechnung des Verdienstes auf den Unterhaltsbedarf unüblich. In der Regel handelt es sich um Einnahmen aus überobligationsmäßiger Tätigkeit, deren Anrechnung nach dem entsprechend heranzuziehenden Grundgedanken des § 1577 Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist, soweit nicht der volle Unterhalt geleistet wird, und bei der darüber hinaus eine Anrechnung nur insoweit in Betracht kommt, als dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse der Billigkeit entspricht.2. In die Billigkeitsabwägung ist die Überlegung mit einzubeziehen, daß eine zu starke Ausdehnung von Nebentätigkeiten während des Studiums die Gefahr einer Verlängerung der Ausbildung nach sich zieht.3. Auch wenn das Einkommen des Studierenden in einem Bereich liegt, der eine teilweise Anrechnung grundsätzlich in Betracht kommen läßt (hier: knapp 400 DM im Monat im Durchschnitt eines Jahres, verdient größtenteils in den Semesterferien), entspricht die Anrechnung dann nicht der Billigkeit, wenn wegen einer angekündigten Unterhaltsreduzierung aus Sicht des Studierenden die Gefahr besteht, plötzlich ohne Unterhaltsleistungen dazustehen.