OLG Stuttgart - Beschluss vom 04.09.1995
16 WF 327/95
Normen:
BGB § 1570 § 1577 Abs. 1 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 415
Vorinstanzen:
AG Göppingen, vom 09.08.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 428/95

Anrechnung von Arbeitslosengeld auf den Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten

OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.09.1995 - Aktenzeichen 16 WF 327/95

DRsp Nr. 1996/23199

Anrechnung von Arbeitslosengeld auf den Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten

1. Wird ein unterhaltsberechtigter Ehegatte arbeitslos, so sinkt sein Bedarf (hier auf 1.150 DM).2. Arbeitslosengeld ist auch dann in voller Höhe in die Unterhaltsberechnung einzustellen, wenn die Berufstätigkeit (wegen der Betreuung von Kindern) überobligationsmäßig ausgeübt und das erzielte Einkommen in der ursprünglichen Berechnung nicht voll berücksichtigt wurde. Der Bezug von Arbeitslosengeld rechtfertigt sich nämlich aus der Leistung von Arbeitslosengeldbeiträgen, die bei der Ermittlung des Unterhalts in der Vergangenheit vom maßgebenden Einkommen des Berechtigten vorweg abgezogen wurden.3. Sind bei der ursprünglichen Titulierung Kindergartenkosten vom Einkommen des Berechtigten abgezogen worden, so gilt dies auch für den Zeitraum der Arbeitslosigkeit, da diese Kosten (anders als Kinderbetreuungskosten) unabhängig davon anfallen, ob der betreuende Elternteil berufstätig ist oder nicht.

Normenkette:

BGB § 1570 § 1577 Abs. 1 ; ZPO § 323 ;

Gründe:

Die gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet. Die Abänderungsklage des Klägers hat die gem. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht.