OLG Bamberg - Urteil vom 16.01.1996
7 UF 116/95
Normen:
BGB § 1578 § 1581 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1082

Anrechnung von Dienstaufwandsentschädigungen des Unterhaltspflichtigen auf nachehelichen Unterhalt

OLG Bamberg, Urteil vom 16.01.1996 - Aktenzeichen 7 UF 116/95

DRsp Nr. 1999/9632

Anrechnung von Dienstaufwandsentschädigungen des Unterhaltspflichtigen auf nachehelichen Unterhalt

»Die Kosten für eine Haushaltshilfe gehören zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten, falls nicht die Einschaltung einer solchen Kraft aus Krankheits- oder Gebrechlichkeitsgründen notwendig ist.«1. Die Dienstaufwandsentschädigung eines Ersten Bürgermeisters (hier: rund 795 DM im Monat) ist bei der Unterhaltsberechnung (hier: nachehelicher Unterhalt) zu berücksichtigen.2. Die Kosten einer Haushaltshilfe auf seiten des Unterhaltspflichtigen sind unterhaltsrechtlich nur dann beachtlich, wenn besondere Umstände (z.B. hohes Alter, Schwerbeschädigung) eine fremde Hilfe notwendig machen. Nicht ausreichend sind Umstände wie Größe des bewohnten Hauses, Vielzahl von Beschäftigungen und gesellschaftlichen Verpflichtungen oder überdurchschnittlicher Zeitaufwand für die Erzielung der Einkünfte.

Normenkette:

BGB § 1578 § 1581 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Antragstellers ist unbegründet, die der Antragsgegnerin teilweise begründet.