BSG - Urteil vom 06.03.2003
B 11 AL 39/02 R
Normen:
AFG § 137 Abs. 1 § 138 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 138 Abs. 1 S. 2 § 138 Abs. 1 S. 3 § 139a Abs. 2 ; GG Art. 6 ; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Darmstadt - L 10 AL 441/99 - 25.03.2002,
SG Frankfurt - S 7/19 AL 4916/96 - 17.12.1998,

Anrechnung von Ehegatteneinkommen beim Arbeitslosenhilfeanspruch

BSG, Urteil vom 06.03.2003 - Aktenzeichen B 11 AL 39/02 R

DRsp Nr. 2003/11492

Anrechnung von Ehegatteneinkommen beim Arbeitslosenhilfeanspruch

1. Es ist nicht zulässig, eine Eheschließung während des Arbeitslosenhilfe-Bezuges unabhängig von der Höhe des Einkommens des Ehegatten nicht als wesentliche Änderung der Verhältnisse anzusehen oder zumindest Einkommen erst nach einer Karenzzeit von einem Jahr seit der Heirat zu berücksichtigen. Auch nach Art. 6 GG ist dies nicht geboten. 2. Es ergibt sich auch aus § 139a Abs. 2 AFG nicht, Eheschließung während des Leistungsbezuges das Ehegatteneinkommen jedenfalls nicht vor Prüfung der erneuten Bewilligung zu berücksichtigen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 137 Abs. 1 § 138 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 138 Abs. 1 S. 2 § 138 Abs. 1 S. 3 § 139a Abs. 2 ; GG Art. 6 ; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung bzw die Ablehnung der Weitergewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi).