BSG - Urteil vom 06.11.1997
11 RAr 39/97
Normen:
AFG § 112 Abs. 5 Nr. 3, § 115 Abs. 1 S. 1; BGB § 612 Abs. 1, § 1353, § 1360 ; ZPO § 850h Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
MDR 1998, 727
NZS 1998, 441
SozR-3 4100 § 115 Nr. 4

Anrechnung von Einkünften auf das Arbeitslosengeld bei Mithilfe des Arbeitslosen im Betrieb des Ehegatten

BSG, Urteil vom 06.11.1997 - Aktenzeichen 11 RAr 39/97

DRsp Nr. 1998/19193

Anrechnung von Einkünften auf das Arbeitslosengeld bei Mithilfe des Arbeitslosen im Betrieb des Ehegatten

1. Die Anrechnung von Einkünften auf das Arbeitslosengeld bei Mithilfe des Arbeitslosen im Betrieb seines Ehegatten wird nicht begründet, wenn sich aus den Umständen kein Anhaltspunkt dafür ergibt, daß ein Arbeitsentgelt vereinbart ist und das Maß gegenseitiger persönlicher Hilfeleistung (§ 1353 BGB) überschritten wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 112 Abs. 5 Nr. 3, § 115 Abs. 1 S. 1; BGB § 612 Abs. 1, § 1353, § 1360 ; ZPO § 850h Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I. Der Rechtsstreit betrifft die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit ab 1. Oktober 1991 und die Rückforderung von 1.115,50 DM wegen anrechenbaren Nebeneinkommens.

Der Kläger war bis September 1991 als Schweißer versicherungspflichtig beschäftigt. In seinem Leistungsantrag gab er an, er übe keine Nebenbeschäftigung aus und helfe auch keinem Familienangehörigen bei einer selbständigen Tätigkeit. Die beklagte Bundesanstalt für Arbeit (BA) bewilligte ihm ab 1. Oktober 1991 Alg für 312 Tage in Höhe von 373,20 DM wöchentlich (Bescheid vom 21. Oktober 1991).