OLG Koblenz - Urteil vom 14.07.1998
15 UF 164/98
Normen:
BGB § 1577 Abs. 2 § 242 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1275
Vorinstanzen:
AG Simmern, vom 13.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 100/97

Anrechnung von Einkünften aus überobligationsmäßiger Erwerbstätigkeit

OLG Koblenz, Urteil vom 14.07.1998 - Aktenzeichen 15 UF 164/98

DRsp Nr. 2000/1426

Anrechnung von Einkünften aus überobligationsmäßiger Erwerbstätigkeit

Die Frage, wie wegen Kindesbetreuung aus unzumutbarer Arbeit erzielte Einkünfte des Unterhaltsverpflichteten im Rahmen des Ehegattenunterhalts zu behandeln sind, ist umstritten. Im Gegensatz zu der Regelung des § 1577 Abs. 2 BGB für dieselbe Fallgestaltung beim unterhaltsberechtigten Ehegatten fehlt eine gesetzliche Regelung für den unterhaltsverpflichteten Ehegatten. Im Rahmen des Kindesunterhalts (§§ 1603 Abs. und Abs. 2, 1606 Abs. 3 S. 2 BGB) hat der BGH (FamRZ 1991, 182, 183) bereits grundsätzlich entschieden, daß das Einkommen des Vaters im Einzelfall nach § 242 BGB nur zum Teil angerechnet werden kann, wenn ihn angesichts des Alters der Kinder an sich keine volle Erwerbsobliegenheit trifft. Der Rechtsgedanke des § 1577 Abs. 2 BGB ist nach § 242 BGB auch auf den unterhaltsverpflichteten Ehegatten anzuwenden, mit der Folge daß seine Einkünfte regelmäßig nur zur Hälfte Berücksichtigung finden.

Normenkette:

BGB § 1577 Abs. 2 § 242 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt vom Beklagten nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab 1. Januar 1997.