Anrechnung von Einkünften aus unzumutbarer Tätigkeit auf den Unterhaltsanspruch
OLG Braunschweig, Urteil vom 03.05.1996 - Aktenzeichen 1 UF 153/95
DRsp Nr. 1997/5438
Anrechnung von Einkünften aus unzumutbarer Tätigkeit auf den Unterhaltsanspruch
1. Werden die Einkünfte der Unterhaltsberechtigten aus unzumutbarer Tätigkeit erzielt, so sind sie bei der Ermittlung des Trennungsunterhalts nach § 1361BGB in entsprechender Anwendung des § 1577 Abs. 2BGB nur teilweise auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen. 2. Haben die Einkünfte der Unterhaltsberechtigten aus unzumutbarer Tätigkeit bereits die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt, so sind sie bei der Berechnung des vollen Unterhalts nach § 1577 Abs. 2 S. 1 BGB mit zu berücksichtigen. 3. Der volle Unterhalt nach § 1577 Abs. 2 S. 1 BGB errechnet sich, indem zunächst der Differenzunterhalt ermittelt wird, nämlich die Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen den bereinigten Einkünften der Parteien, und das eigene Einkommen der Unterhaltsberechtigten allerdings ohne Abzug des Erwerbstätigenbonus, hinzugerechnet wird. Die Differenz zwischen dem so errechneten Betrag und dem Quotenunterhalt, wie er sich nur nach dem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten ergeben würde, bleibt dann anrechnungsfrei.
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