I. Die Klägerin ist eine eheliche Tochter des Beklagten. Die Ehe der Eltern ist geschieden. Die Klägerin lebt.bei ihrer Mutter und besucht die 12. Klasse eines Gymnasiums. Sie verlangt vom Beklagten Unterhalt und beantragte dazu die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe.
Mit Beschluß vom 4.11.1992 bewilligte das Familiengericht Prozeßkostenhilfe für eine Klage auf Rückstände von 330,-- DM für die Zeit vom 1.7. bis zum 23.9.1992 und eine laufende Unterhaltsrente von monatlich 450,-- DM für die Zeit ab 23.9.1992.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin. Sie geht davon aus, daß sie als Rückstände 3 x 290 870,-- DM verlangen könne und als laufenden Unterhalt monatlich 625,-- DM.
Das Rechtsmittel ist nach § 127 Abs. 2 ZPO statthaft. In der Sache selbst ist es jedoch nicht begründet. Es bestehen keine zusätzlichen Erfolgsaussichten für die Klage.
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