OLG Oldenburg - Urteil vom 30.04.2002
12 UF 202/01
Normen:
BGB § 1578 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1488
FuR 2002, 274
OLGReport-Oldenburg 2002, 177
Vorinstanzen:
AG Bad Iburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 307/01

Anrechnung von geldwerten Vorteilen (Versorgungsleistungen) auf den Unterhaltsbedarf

OLG Oldenburg, Urteil vom 30.04.2002 - Aktenzeichen 12 UF 202/01

DRsp Nr. 2002/6830

Anrechnung von geldwerten Vorteilen (Versorgungsleistungen) auf den Unterhaltsbedarf

»Geldwerte Vorteile für gegenüber einem neuen Lebenspartner erbrachte Versorgungsleistungen prägen die ehelichen Lebensverhältnisse nicht und sind im Wege des Abzugs auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen (Abweichung von BGH Urteil vom 5. September 2001 - FamRZ 2001, 1963).«

Normenkette:

BGB § 1578 ;

Tatbestand:

Der 1969 geborene Kläger und die 1975 geborene Beklagte waren seit Ende 1997 miteinander verheiratet. Aus der Ehe ist die am 02. Juni 1998 geborene Tochter J... hervorgegangen. Die Parteien üben weiterhin gemeinsam die elterliche Sorge aus. Das Kind hat seinen Lebensmittelpunkt im Haushalt der Beklagten.

Nachdem die Parteien seit Februar 1999 getrennt gelebt hatten, wurde die Ehe durch das am 18. September 2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Iburg (7 F 47/00) geschieden. In diesem Verfahren einigten sich die Parteien vergleichsweise über den Kindes und Ehegattenunterhalt. Der Kläger verpflichtete sich bei einem anrechenbaren eigenen Einkommen von 3.250, DM an Kindesunterhalt 128 % des Regelbetrages abzüglich anteiligen Kindergeldes sowie der bereits damals auf Geringverdienerbasis tätigen Beklagten einen monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe 1.025, DM zu zahlen.