Der 1969 geborene Kläger und die 1975 geborene Beklagte waren seit Ende 1997 miteinander verheiratet. Aus der Ehe ist die am 02. Juni 1998 geborene Tochter J... hervorgegangen. Die Parteien üben weiterhin gemeinsam die elterliche Sorge aus. Das Kind hat seinen Lebensmittelpunkt im Haushalt der Beklagten.
Nachdem die Parteien seit Februar 1999 getrennt gelebt hatten, wurde die Ehe durch das am 18. September 2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Iburg (7 F 47/00) geschieden. In diesem Verfahren einigten sich die Parteien vergleichsweise über den Kindes und Ehegattenunterhalt. Der Kläger verpflichtete sich bei einem anrechenbaren eigenen Einkommen von 3.250, DM an Kindesunterhalt 128 % des Regelbetrages abzüglich anteiligen Kindergeldes sowie der bereits damals auf Geringverdienerbasis tätigen Beklagten einen monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe 1.025, DM zu zahlen.
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